Im Zuge der Energiewende wird in den kommenden Jahren eine große Anzahl an sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) wie Wallboxen, Stromspeicher, Klimaanalagen und Wärmepumpen installiert und in Betrieb genommen. Damit das Stromnetz durch die leistungsstarken Geräte nicht überlastet wird, können die Netzbetreiber die Leistung dieser Geräte zeitweise dimmen. Die Steuerung der Geräte durch den Netzbetreiber findet nur dann statt, wenn sie zur Gewährleistung der Stabilität des Stromnetzes unbedingt notwendig ist.
Keine Sorge: Ein Grundbezug an Strom ist dauerhaft gewährleistet, sodass die sVE weiter betrieben werden können. Auch der reguläre Haushaltsstrom ist nicht von den Regelungen betroffen.
Im Gegenzug für die mögliche Steuerung der Geräte muss der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung von sVE ermöglichen. Eine Ablehnung des Anschlusses von sVE an das Stromnetz aufgrund einer möglichen Netzüberlastung ist nicht zulässig. Weiterhin profitieren Sie als Verbraucher durch die Möglichkeit der Leistungsreduzierung von geringeren Netzentgelten.
Seit dem 1. Januar 2024 gelten für die Integration der sVE in das Stromnetz, die Steuerung der Geräte und die reduzierten Netzentgelte neue Regelungen. Die verschiedenen Szenarien haben wir weiter unten für Sie aufgelistet.
Wichtig für Sie: Die neuen Regelungen des §14a EnWG werden automatisch umgesetzt. Sie müssen nichts weiter dafür tun. Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen erfolgt die Umsetzung schrittweise in den kommenden Monaten. Bitte haben Sie Verständnis und sehen Sie von mehrmaligen Nachfragen ab. Alle Entlastungen, die aus den neuen Regelungen des § 14a EnWG zum 01.01.2024 resultieren, setzen wir rückwirkend um.
Die folgenden Geräte mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW
Folgende Einsatzfälle sind nicht von den Regelungen betroffen:
- Private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten (§ 35 Abs. 1 und 5a StVO)
- Wärmepumpen und Klimaanlagen, die für gewerbliche betriebsnotwendige Zwecke oder in der kritischen Infrastruktur eingesetzt werden
- Anlagen mit einer Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2026, welche nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann
Bis 2023 | Ab 2024 | |
---|---|---|
Teilnahme | freiwillig | verpflichtend |
Berechtigte Geräte | Leistungsbezug > 3,7 kW | Leistungsbezug > 4,2 kW |
Gegenleistung | Reduzierung auf den Verbrauchspreis | Reduzierung der Netzentgelte |
Zählervoraussetzung | Teilnahme an § 14a ist nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich | Teilnahme an §14a ist für Geräte sowohl mit als auch ohne separaten Zähler verpflichtend |
Bisher erlaubte § 14a EnWG den Netzbetreibern, Verbrauchseinrichtungen allgemein zu steuern. Dies setzte eine separate, freiwillige Vereinbarung mit dem Endverbraucher voraus. Im Gegenzug profitierten die Verbraucher von reduzierten Netzentgelten. Die Regelung galt ausschließlich für Geräte mit einem eigenen Zähler.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 sind neue Bestimmungen in Kraft getreten:
- Die Einbindung von Geräten mit mehr als 4,2 kW in das System nach § 14a EnWG ist verpflichtend.
- Die Konditionen für die Reduzierung der Netzentgelte wurden überarbeitet und angepasst.
- Die Notwendigkeit eines separaten Zählers entfällt, was zusätzliche Kosten für Installation und Betrieb erspart. Falls bereits ein zweiter Zähler vorhanden ist, besteht die Wahl zwischen zwei verschiedenen Modellen zur Reduzierung der Netzentgelte.
Als Gegenleistung für die Erlaubnis an Netzbetreiber, die Leistung der Geräte bei Bedarf zu reduzieren, wird den Endverbrauchern eine Ermäßigung der Netzentgelte gewährt. Zunächst stehen zwei verschiedene Berechnungsmethoden (Module) zur Auswahl.
Alle Endverbraucher mit verpflichtend steuerbaren Geräten ohne separaten Zähler werden automatisch dem Modul 1 (pauschale Reduzierung der Netzentgelte) zugeordnet. Wenn Sie ab dem 1. Januar 2024 eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung zum Netzanschluss anmelden, die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit bei der Inbetriebnahme erfüllen, profitieren Sie automatisch von dieser Ermäßigung, ohne dass Sie aktiv werden müssen.
Endverbraucher, die über eine Steuerverbrauchseinheit mit separatem Zähler verfügen und somit die Kriterien für Modul 2 (prozentuale Reduzierung der Netzentgelte) erfüllen, können einen Wechsel zu diesem Modul beantragen. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.
Welches Modul für Sie geeignet ist, hängt unter anderem von Ihrem individuellen Verbrauch, den Kosten für einen zusätzlichen Stromzähler und den Netzentgelten des lokalen Netzbetreibers ab. Bei der Abrechnung des Stromverbrauchs berücksichtigen wir als Ihr Lieferant die reduzierten Netzentgelte des Netzbetreibers. Diese Reduzierung geben wir dann an Sie weiter.
- Anwendbar auf Geräte, unabhängig davon, ob sie einen separaten Zähler haben oder nicht
- Bietet eine pauschale Vergünstigung, die nicht vom Verbrauch abhängt
- Die Vergünstigung variiert je nach dem Netzentgelt des lokalen Netzbetreibers und beträgt nach Angaben der Bundesnetzagentur jährlich zwischen 110 € und 190 € brutto (weitere Informationen unter www.bundesnetzagentur.de)
- Diese Reduktionsmethode wird automatisch angewandt, wenn eine neue, ohne separaten Zähler, nach § 14a EnWG teilnahmepflichtige Verbrauchseinrichtung in Betrieb genommen wird
- Nur für Geräte mit einem separaten Zähler zulässig
- Die Höhe der Vergünstigung hängt ebenfalls von den Netzentgelten des jeweiligen lokalen Netzbetreibers und der verbrauchten Energiemenge ab
- Ein Wechsel zu diesem Modul muss vom Verbraucher beim Netzbetreiber oder Energielieferanten beantragt werden; andernfalls erfolgt die Berechnung der Reduzierung standardmäßig nach Modul 1
Um von den Vergünstigungen für Ihr in 2024 in Betrieb genommenes Gerät zu profitieren, ist kein sofortiges Handeln Ihrerseits erforderlich. Ihr Elektroinstallateur meldet die Inbetriebnahme Ihres Geräts direkt an den zuständigen Netzbetreiber, der diese Information an uns weiterleitet.
Die Reduzierung der Netzentgelte wird in Ihrer Abrechnung klar dargestellt und verrechnet, sodass Sie direkt von der Entlastung profitieren. Falls Sie die Vorteile aus Modul 2 nutzen möchten, bitten wir Sie, dies bei uns oder bei Ihrem Netzbetreiber zu beantragen.
Zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden, erhalten wir eine Benachrichtigung vom Netzbetreiber. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald uns diese Informationen vorliegen, um mit Ihnen einen eventuellen Wechsel in die neuen Bestimmungen nach § 14a EnWG ab 01.01.2024 abzustimmen.
Derzeit werden in neu abgeschlossenen Stromverträgen die reduzierten Netzentgelte noch nicht angezeigt. Die Umsetzung der Bestimmungen aus § 14a EnWG ist aufgrund ihrer Komplexität und Kurzfristigkeit erst im Verlauf des Jahres 2024 vollständig möglich. Daher werden wir auch unsere Bestandskunden mit einem vor 2024 in Betrieb genommenen steuerbaren Gerät erst im Laufe des Jahres kontaktieren, um einen eventuellen Wunsch nach einem Wechsel in die neuen Bestimmungen nach § 14a EnWG ab 01.01.2024 zu erörtern.
Wir bitten um Ihr Verständnis und darum, von Anfragen abzusehen. Selbstverständlich werden die Vergünstigungen rückwirkend zum 1. Januar 2024 angewendet.
Seit dem 1. Januar 2024 ist eine verbindliche Regelung für alle neu in Betrieb genommenen steuerbaren Geräte in Kraft getreten. Für Geräte, die bereits vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, gelten spezielle Übergangsbestimmungen. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der unterschiedlichen Situationen:
„Ich nutze bereits ein Gerät, für das ich eine Vereinbarung gemäß §14a EnWG vor dem 31.12.2023 abgeschlossen habe.”
Sofern Sie bereits eine Vereinbarung für Ihr Gerät (Ladeeinrichtung oder Wärmepumpe) vor dem 31.12.2023 abgeschlossen haben, können Sie bis spätestens 31. Dezember 2028 von der bisherigen Regelung und dem reduzierten Verbrauchspreis profitieren. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt auch Ihr Gerät den Regelungen des aktualisierten §14a EnWG.
Selbstverständlich besteht jederzeit die Möglichkeit, bereits vor dem 31. Dezember 2028 von einer der neuen Reduzierungslogiken zu profitieren. Bitte informieren Sie uns oder Ihren Netzbetreiber hierzu. Auch bei einem Wechsel in die neuen Regelungen nach § 14a EnWG sind die Voraussetzungen des Netzbetreibers für die Steuerbarkeit zu erfüllen. Wir weisen darauf hin, dass ein Wechsel von den neuen Regelungen zurück zum alten Entlastungsmodell nicht möglich ist.
„Ich nutze bereits ein Gerät, das als steuerbar ab 01.01.2024 gilt, für das ich noch keine Vereinbarung gemäß §14a EnWG vor dem 31.12.2023 abgeschlossen habe.”
Gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen ist Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtet, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dazu muss Ihr Elektroinstallateur das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber für den Wechsel in die neuen Regelungen des § 14a EnWG anmelden, die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit nach Vorgaben des Netzbetreibers müssen erfüllt werden. Im Anschluss fällt Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG.
„Ich nutze eine Nachtspeicherheizung und habe eine Vereinbarung gemäß §14a EnWG vor dem 31.12.2023 getroffen.“
Bitte beachten Sie, dass mit der Aktualisierung von §14a EnWG für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen eingeführt wurden. Sollten Sie bereits eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung abgeschlossen haben, so läuft diese weiterhin bis zur Außerbetriebnahme oder wesentlichen Änderung der Nachspeicherheizung unverändert weiter.
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz. Dies ist wichtig, um die Energieeffizienz zu verbessern und das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen.
Jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung, jede Änderung oder (temporäre) Außerbetriebnahme ist beim Netzbetreiber anzumelden. Dies gilt auch bei einem berechtigten Wechsel einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung in die neuen Regelungen des § 14a EnWG ab dem 01.01.2024.
Durch die Teilnahme profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten, da Sie zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen.
Die netzorientierte Steuerung wurde so konzipiert, dass sie Ihren Alltag so wenig wie möglich beeinträchtigt. Die Steuerung erfolgt in Zeiten, in denen das Stromnetz einer erhöhten Belastung oder Gefährdung ausgesetzt ist. Selbst dann bleibt Ihnen eine sogenannte „Mindestleistung“ für Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zur Verfügung.
Für technische Unterstützung können Sie sich an den Kundenservice der SachsenEnergie AG wenden, der Ihnen gerne weiterhilft.
Nein, eine vollständige Abschaltung ist nicht erlaubt. Sie dürfen den Leistungsbezug der Verbrauchseinrichtungen nur auf eine Mindestleistung, die am Netzanschluss abhängig von der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und der Art ihrer Steuerung (direkt oder über eine Energiemanagementsystem berechnet wird) drosseln, um eine Überlastung oder Gefährdung des Stromnetzes zu vermeiden. Eine vollständige Abschaltung ist nicht erlaubt.
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