Für Geschäftskunden mit einem Verbrauch über 300.000 kWh/a
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingen macht die Energiebeschaffung an der Erdgasbörse den größten Teil Ihrer Energiekosten aus. Zusätzliche Kostenbestandteile sind Netznutzungs- und Messentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, um Industriekunden zu entlasten. Wir bieten Ihnen mehr als Energieeinkauf. Profitieren Sie von unserem umfangreichen Beratungsangebot.
Die Energiesteuer gehört zu den bundeseinheitlich geregelten Verbrauchssteuern und wird auf Energieerzeugnisse, die als Kraft- und Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets eingesetzt werden, erhoben. Das sind Energieträger fossiler Herkunft (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase, Steinkohle, Braunkohle, Koks und Schmierstoffe) und nachwachsende Energiearten (Pflanzenöle oder Alkohole).
Die Energiesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Die Einnahmen fließen dem Bund zu. Rechtsgrundlagen sind das Energiesteuergesetz (EnergieStG) sowie die Energiesteuerdurchführungsverordnung (EnergieStV).
Die Höhe der Energiesteuer ist in § 2 EnergieStG für unterschiedliche Energieerzeugnisse einzeln festgelegt. Energieerzeugnisse, die dort nicht separat aufgeführt werden unterliegen dem Steuersatz für dasjenige Energieerzeugnis, dem sie nach Beschaffenheit und Verwendungszweck am nächsten stehen (§ 2 Abs. 4 EnergieStG).
Auszug, Besteuerung von Erdgas
| Regulärer Steuersatz bis 31.12.2025 | Regulärer Steuersatz ab 01.01.2026 | "Reduzierter Heizsteuersatz"* |
|---|---|---|
| 22,85 €/MWh (netto) 2,285 ct/kWh (netto) |
27,33 €/MWh (netto) 2,733 ct/kWh (netto) |
5,50 €/MWh (netto) 0,55 ct/kWh (netto) |
*Steuersatz bei Verwendung von Erdgas zum Heizen, zur Stromerzeugung, in „Begünstigten Anlagen“ (§ 3 EnergieStG)
Wichtige Steuerentlastungen beinhalten die Regelungen des Energiesteuergesetzes nach
- § 51 EnergieStG für bestimmte Prozesse und Verfahren,
- § 53 Abs.1 EnergieStG für KWK-Anlagen für die Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse
- § 53a EnergieStG für KWK-Anlagen für die Erzeugung von Wärme
- § 54 EnergieStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
5,50 €/MWh (0,550 ct/kWh) netto
4,42 €/MWh (0,442 ct/kWh) netto
1,38 €/MWh (0,138 ct/kWh) netto
Ab dem 01.01.2026 kann parallel zur Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG der § 53 EnergieStG in Anspruch genommen werden. Demzufolge kann das für die Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnis vollständig nach § 53 EnergieStG entlastet werden und darüber hinaus der Strom, der in begünstigten Anlagen im räumlichen Zusammenhang entnommen worden ist, steuerfrei gestellt werden.
Die Anwendung des § 53a EnergieStG ist somit lediglich nachrangig anzuwenden und dient ab dem Veranlagungszeitraum 2026 nur noch als Auffangvorschrift.
Ein Excel-Berechnungsmodul für die Steuerentlastungen finden Sie auf www.ihk.de.
Eine erste Orientierung zur Abschätzung Ihrer Steuerentlastung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes* oder der Forst- und Landwirtschaft im Rahmen der Energie- und Stromsteuer finden Sie unter www.energiesteuer.de.
Ausführliche Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Des Weiteren finden Sie im Formularcenter des Zolls auf www.zoll.de alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter.
Die Bilanzierungsumlage dient dem Marktgebietsverantwortlichen (MGV) Trading Hub Europe (THE) zur Beschaffung von externer Regelenergie, um physische Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung von Erdgas ausgleichen zu können.
Die Kosten hierfür werden gemäß Festlegung zur Gasbilanzierung (GabiGas 2.0) als Bilanzierungsumlage in getrennten Bilanzierungskonten für Standardlastprofilabnahmestellen (SLP) und Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) geführt und auf die Endabnehmer übertragen. Die Bilanzierungsumlage ist immer für ein Jahr gültig.
| Marktgebiet Trading Hub Europe | ||
|---|---|---|
| Bilanzierungsumlage | RLM | SLP |
| seit 01.10.2023 | 0,0000 ct/kWh (netto) | 0,0000 ct/kWh (netto) |
Beim Erdgas werden die Qualitäten L (low) und H (high) unterschieden. H-Gas weist einen höheren Brennwert auf als L-Gas. Für die Umwandlung von H-Gas nach L-Gas kann durch den Marktgebietsverantwortlichen ein Konvertierungsentgelt erhoben werden.
Ein Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von L-Gas nach H-Gas ist nicht mehr vorgesehen. Grundlage hierfür ist die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Konvertierung von Erdgas in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten (Konni Gas 2.0).
| Konvertierungsentgelt von H- nach L-Gas |
Marktgebiet Trading Hub Europe |
|---|---|
| ab 01.10.2024 | 0,0000 ct/kWh (netto) |
Der CO2-Preis ist ein Preis, der für Emissionen von Kohlenstoffdioxid gezahlt werden muss. Er dient dazu, externe Kosten der Kohlendioxidfreisetzung zu internalisieren, insbesondere für die Folgen der globalen Erwärmung. Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung des C02-Preises ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).
In den Jahren 2021 bis 2025 wurden Emissionszertifikate zu gesetzlich festgelegten Festpreisen veräußert. Für 2026 hat der Gesetzgeber geregelt, dass eine vorab bestimmte Menge Emissionszertifikate zunächst in einem gewissen Zeitraum (Juli 2026 bis Oktober 2026) in Versteigerungsterminen in einem Gebotskorridor von 55 EUR bis 65 EUR je Emissionszertifikat versteigert wurde. Danach werden in weiteren Veräußerungsterminen sogenannte Überschussmengen zu einem Festpreis von 68 EUR je Emissionszertifikat veräußert. Alle Zertifikatsmengen für Belieferungen in 2026, die der Lieferant nicht erwerben konnte, müssen in Veräußerungsterminen im Kalenderjahr 2027 als Nachkaufmengen zu einem Festpreis von 70 EUR gekauft werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die EEX mit der Durchführung der Veräußerungen beauftragt.
Der Preis für 2026 ergibt sich aus dem ungewichteten arithmetischen Durchschnitt aller veröffentlichten Veräußerungspreise des jeweiligen Lieferjahres.
Ab 2027 wird die CO₂-Bepreisung voraussichtlich schrittweise an das europäische Emissionshandelssystem für die Sektoren Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) angepasst. Die Preisbildung richtet sich dabei nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und den Marktgegebenheiten des Emissionshandels.
Die Bundesregierung finanziert mit den Einnahmen aus der CO2-Bepreisung den Klima- und Transformationsfonds (KTF). Der Fonds fördert Klimaschutzmaßnahmen, darunter erneuerbare Energien, Energieeffizienzinvestitionen, nationale und internationale Klimaschutzprojekte, Elektromobilität und die Erweiterung des Nationalen Aktionsplans für Energieeffizienz.
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.
Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer, die auf alle Konsumausgaben anfällt. Umsatzsteuerpflichtig ist grundsätzlich jedes Unternehmen in Deutschland. Die Umsatzsteuer fällt auf alle Preisbestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) in der jeweils geltenden Höhe an. Die Umsatzsteuer wurde ab 01.04.2024 von 7 % auf 19 % angehoben.
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