Damit Sie und Ihre Mieter ruhig schlafen können. Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite.
Die Installation von Rauchwarnmeldern ist seit 01.08.2022 von der Sächsischen Bauordnung gesetzlich vorgeschrieben. Bis 31.12.2023 sind alle Neu- und Bestandsgebäude mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihrer Pflicht nachzukommen – mit unserem professionellen Rundum-Service aus einer Hand.
(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure (…) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten (…). Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten (…) sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.
Wir helfen Ihnen bei allen Anforderungen rund um Einbau- und Inspektionspflicht. Profitieren Sie von einer individuellen Beratung und Bedarfsermittlung. Gern lassen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zukommen.
In der Pflicht zur Rauchwarnmelderaustattung sind alle Eigentümer oder Vermieter von Immobilien.
Jährlich verunglücken in Deutschland über 350 Menschen tödlich durch Brände, die meisten sterben an einer Rauchvergiftung und nicht durch Brandverletzungen. Da zwei Drittel der Betroffenen nachts im Schlaf überrascht werden, ist ein Rauchwarnmelder der Lebensretter in der Wohnung.
Im Ernstfall warnt der laute Alarm des Rauchwarnmelders die Bewohner rechtzeitig vor der Brandgefahr, um so Schlimmeres zu verhindern. In allen deutschen Bundesländern gibt es verpflichtende rechtliche Bestimmungen zum Einsatz von Rauchwarnmeldern.
Deutschlandweit ist mindestens ein Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern zu installieren, sowie in Gängen und Fluren, die als Flucht- bzw. Rettungswege dienen. Darüber hinaus können Rauchwarnmelder in Arbeits- und Aufenthaltsräumen installiert werden. Damit sichern Sie sich noch einmal mehr ab.
Sicherheit geht vor und rettet Leben.
Sie als Eigentümer oder Vermieter tragen die Kosten für die Installation und Wartung der Rauchwarnmelder. Die Aufwendungen für Anschaffung und Installation können über eine Mieterhöhung auf den Mieter umgelegt werden. Jährlich darf die Erhöhung der Kaltmiete laut BGB-Mietrecht maximal 8 % der Investitionskosten betragen.
Seit 31.12.2020 sind in allen Bundesländern, sowohl in Neubauten als auch in Bestandsimmobilien, Rauchmelder verpflichtend anzubringen. Sachsen war länger ein Ausnahmefall, was Bestandgebäude betraf.
Seit einer Gesetzesänderung im Juni 2022 müssen aber auch hier mit einer Frist bis zum 31. Dezember 2023 Bestandsgebäude ausgestattet werden.
Unsere Funk-Rauchwarnmelder entsprechen dem Gerätetyp C und sind nach DIN 14676 für eine komplette Ferninspektion geeignet, sodass zur gesetzlich vorgeschriebenen, jährlichen Funktionsprüfung kein Betreten der Wohnungen notwendig ist. Der Rauchwarnmelder-Service der SachsenEnergie umfasst eine 14-tägige Überprüfung aller Funktionen.
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