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Privatkunden Marktlage Wärmepreisbremse
So funktioniert die Wärmepreisbremse

Die Wärmepreisbremse deckelt den Preis für Wärme (z. B. Fernwärme) und greift bereits ab 01.01.2023.

Die Wärmepreisbremse einfach erklärt

Stand: 15.02.2023

Unter den Voraussetzungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) greift die Wärmepreisbremse vom 01.03.2023 bis vorerst 31.12.2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Wärmepreisbremse zusammengefasst

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch Wärme (zum Beispiel Fernwärme) von nicht mehr als 1.500.000 kWh und unabhängig vom Verbrauch für die weiteren gesetzlich genannten Ausnahmefälle (beispielsweise Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten, medizinische Rehabilitationseinrichtungen) funktioniert die Wärmepreisbremse so:

Für 80 % ihres für 2023 prognostizierten Jahresverbrauches wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 9,50 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) brutto berechnet. Ist der vertraglich vereinbarte Wärmeverbrauchspreis höher als der Referenzpreis, greift die Bremse und der Staat übernimmt die Differenz. Dabei beruht der prognostizierte Jahresverbrauch in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs.

Die Wärmepreisbremse ist nach der Soforthilfe im Dezember 2022 die 2. Stufe des staatlichen Entlastungspakets Wärme.

Das heißt: Die Wärmepreisbremse entlastet Kunden, deren Wärmeverbrauchspreis über 9,50 ct/kWh brutto liegt.

Diese Kunden zahlen unabhängig von Ihrem vertraglich vereinbarten Wärmeverbrauchspreis für 80 % ihres zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs maximal 9,50 ct/kWh (brutto). Für die Energie, die darüber hinaus verbraucht wird, gelten die vertraglich vereinbarten Wärmeverbrauchspreise. Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen.

Gut zu wissen

Die Wärmepreisbremse gilt nur für verbrauchsabhängige Preise, wie z. B. den Fernwärme-Arbeitspreis. Verbrauchsunabhängige Preise - wie der Jahresgrundpreis oder der Messpreis - sind von den Regelungen der Wärmepreisbremse ausgenommen.

Wer profitiert von der Wärmepreisbremse?

Die Entlastung wird für jede Verbrauchsstelle des anspruchsberechtigten Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Verbrauchsstelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt. Bei mehreren Verbrauchsstellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet.

Zudem legt das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG ) eine Reihe von Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh, von der Wärmepreisbremse profitieren sollen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Vermieter von Wohnraum
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (gilt nicht für zugelassene Krankenhäuser)

Die Ausführungen sind nur einige Beispiele. Die konkreten Ausnahmen sind in § 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG festgelegt.

Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, sind von der Wärmepreisbremse ausgeschlossen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Ab wann gilt die Wärmepreisbremse?

Unter den Voraussetzungen des EWPBG startet die Wärmepreisbremse im März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Vorerst ist die Dauer der Preisbremse bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Sie wünschen ein Gespräch zu den Energiepreisbremsen?

Gern können Sie sich über die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Funktions- und Wirkungsweise der Preisbremsen informieren.

Die Hotline ist unter folgender Rufnummer erreichbar: 0800 78 88 900

Direkt zum Inhalt Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag? Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag? Wärmepreisbremse bei hohen Jahresverbräuchen Muss ich weiter Energie sparen? Wie wird die Wärmepreisbremse finanziert? Häufige Fragen Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?

Stand: 15.02.2023

Die Wärmepreisbremse entlastet Kunden, deren Wärmeverbrauchspreis über 9,50 ct/kWh brutto liegt.

Der konkrete Entlastungsbetrag ist für jeden anspruchsberechtigten Kunden individuell. Berechnungsgrundlage ist der zu Grunde gelegte Jahresverbrauch. Für 80 % dieser Menge (Entlastungskontingent) wird dank der Wärmepreisbremse der staatlich festgelegte Referenzpreis von 9,50 ct/kWh brutto berechnet.

Der Entlastungsbetrag berechnet sich für jede Verbrauchsstelle aus dem (monatlichen) Differenzbetrag (Differenz zwischen Ihrem aktuellen monatlichen Wärmeverbrauchspreis und dem Referenzpreis von 9,50 ct/kWh brutto) multipliziert mit Ihrem (monatlichen) Entlastungskontigent.

Klingt kompliziert? Hier ein Beispiel zur einfachen Darstellung:

Wir haben für die Verbrauchsstelle einen Jahresverbrauch von 100.000 kWh erwartet. 80 % dieser Menge entspricht 80.000 kWh/Jahr. Das ist Ihr Entlastungskontingent.

Der aktuelle monatliche Wärmeverbrauchspreis beträgt im März 2023 beispielsweise 21,547 ct/kWh (brutto). Er liegt damit 12,047 ct/kWh über dem staatlichen Referenzpreis von 9,50 ct/kWh (brutto).

Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich dann wie folgt

Entlastungskontingent in kWh x Differenzbetrag in €/kWh : 12
= monatlicher Entlastungsbetrag

80.000 kWh x 12,047 ct/kWh : 12
= 803,13 €

Die Entlastung für März 2023 beträgt 803,13 €. Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Stand: 15.02.2023

Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Preisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in der Regel in den Abschlagszahlungen - Sie müssen also nichts tun.

Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit Ihrem neuen Abschlag. Dieser enthält dann bereits Ihren individuellen Entlastungsbetrag als Prognosewert. Für die vorherigen Monate seit Jahresbeginn werden unsere Kunden ebenfalls rückwirkend entlastet.

Momentan arbeiten wir noch an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Muss ich meine Abschläge anpassen?

Nein. Das machen wir für Sie. Sollte sich ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information. Sie müssen nicht selbst aktiv werden.

Wärmepreisbremse bei hohen Jahresverbräuchen

Für Kunden mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh pro Jahr sowie zugelassene Krankenhäuser | Stand: 15.02.2023

Grundsätzlich profitieren Letztverbraucher mit Jahresverbräuchen über 1.500.000 kWh sowie zugelassene Krankenhäuser ab 01.01.2023 von der Wärmepreisbremse.

Sie bezahlen dann für 70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,50 ct/kWh (netto). Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit uns vereinbarte Wärmeverbrauchspreis. Die Entlastungen sind durch die jeweils geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen gedeckelt.

Worauf beziehen sich die 70 % Verbrauch?

Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh ist für die Berechnung des Entlastungskontingentes die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Wärme eingespart haben, nicht benachteiligt.

Die Entlastungen sind durch die jeweils geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG.

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (www.bgbl.de)
Wie geben Unternehmen eine Selbsterklärung ab?

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 € im Monat übersteigen, müssen uns bis 31. März 2023 die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) genannten Angaben mitteilen (Selbsterklärung).

Bitte senden Sie uns diese Selbsterklärung an Preisbremsen@SachsenEnergie.de. Bitte beachten Sie auch die darüber hinaus bestehenden Mitteilungspflichten nach dem EWPBG.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass für die Höchstgrenzen die Summe aller Beihilfen (u. a. über alle Preisbremsen, Soforthilfe, Energiekosten­dämpfungsprogramm, Befristeter COVID-19 Rahmen) entscheidend sind.

Pressemitteilung mit weiteren Informationen (www.bmwk.de)
Muss ich weiter Energie sparen?

Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel. Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind befristet und decken nicht die Kosten Ihres gesamten Energieverbrauchs. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld.

Unsere Energiespartipps entdecken
Wie wird die Wärmepreisbremse finanziert?

Die Wärmepreisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Häufige Fragen

Unsere Antworten auf häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen | Stand 04.05.2023

Was ist der prognostizierte Jahresverbrauch?

Der prognostizierte oder erwartete Jahresverbrauch bestimmt sich unter anderem anhand der individuellen Anschlusssituation und Ihren bisherigen tatsächlichen Jahresverbräuchen an der Verbrauchsstelle. Die Jahresverbrauchsprognose wird konkret für jede Verbrauchsstelle ermittelt.

Wann werden die Entlastungen erfolgen?

Seit Gesetzesbeschluss arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen. Bei uns sind nicht einmal 20 % aller Kunden betroffen. Alle anderen Kunden liegen aufgrund der günstigeren Tarife unterhalb der Preisbremse.

Die wenigen betroffenen Kunden wurden von uns postalisch oder im Onlineservice informiert. Falls Sie kein Schreiben erhalten haben, profitieren Sie entweder bereits zu 100 % von günstigen Preisen unterhalb der Preisbremse oder Ihre Entlastung wird automatisch in der nächsten Rechnung berücksichtigt.

Fest steht: Jede Kundin und jeder Kunde erhält die ihnen zustehende Entlastung in voller Höhe. Die Entlastung wird rückwirkend ab Januar verrechnet.

Muss ich die Preisbremse beantragen oder mich bei Ihnen melden?

Nein, Sie müssen aktuell nichts tun. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, bekommen Sie sie auch - ganz automatisch. In diesem Fall informieren wir Sie über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab April.

Wann erhalte ich meine Entlastung für die bisherigen Monate seit Jahresbeginn?

Wir informieren Sie über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab April. Dabei berücksichtigen wir auch Ihre bisher in 2023 gezahlten Abschläge - versprochen.

Ändert sich mit der Preisbremse etwas an meinem Vertrag?

Nein. Der Vertrag zwischen uns und Ihnen - und damit auch die vertraglich vereinbarten Konditionen - bleiben unverändert.

Wie berechnet sich der Wert für die 80 % und was mache ich, wenn sich mein Verbrauch geändert hat?

Für Gas gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für Verbrauchsstellen nach § 3 Abs. 1 EWPBG ist die im September 2022 geltende Verbrauchsprognose des Lieferanten für den Letztverbraucher und die Verbrauchsstelle. Liegt diese nicht vor, findet die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers Anwendung.

Für Strom gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Verbrauchsstellen ist die aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers.

Eine Änderung nach der Festlegung des Entlastungskontigentes findet nicht statt. Die Betrachtungszeiträume, nach denen sich die Jahresverbrauchsprognose bestimmt, sind vom Gesetzgeber festgelegt. Eine nachträgliche Anpassung am tatsächlichen Verbrauch oder eine Veränderung der Anschlusssituation hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Ändert sich mit den Preisbremsen etwas an meinem monatlichen Abschlag für Strom, Erdgas oder Wärme?

Wir informieren Sie über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab April. Bis zum Erhalt Ihres individuellen Schreibens zahlen Sie zunächst Ihre Abschläge wie bisher.

Gut zu wissen: Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, buchen wir automatisch die angepassten Abschläge ab. Wenn Sie die Abschläge überweisen beziehungsweise per Dauerauftrag bezahlen, passen Sie bitte den Zahlbetrag an. Vielen Dank.

Was ist, wenn ich erst seit diesem Jahr einen Vertrag bei der SachsenEnergie habe?

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 zu uns kommen und einen Strom-, Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag mit uns abschließen, bekommen Sie die Entlastung von uns - und zwar für die Monate, die Sie im Jahr 2023 bei uns sind.

Was passiert, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschneiden?

Haben Sie vorübergehend zwei Verbrauchsstellen, so erhalten Sie für jede Verbrauchsstelle die Entlastung.

Warum sind die Gas- und Strompreise trotz Preisdeckel so hoch?

Die Preise auf dem Energiemarkt bewegen sich weiterhin auf einem hohen Niveau und haben sich gegenüber den Vorjahren vervielfacht. Dies führt für uns zu enorm gestiegenen Kosten für den Energieeinkauf. SachsenEnergie kauft Strom und Erdgas langfristig ein. Damit werden kurzfristige Preisschwankungen am Energiemarkt - sowohl nach oben als auch nach unten - ausgeglichen.

Ziel dabei ist es, die Preise für unsere Kunden so lange wie möglich stabil zu halten. Bereits im vorletzten Jahr begannen die Preise am Energiemarkt merklich anzusteigen und befinden sich auch jetzt noch auf einem sehr hohen Niveau. Dadurch haben sich unsere Kosten für den Energieeinkauf deutlich erhöht. 

Gelten die Preisbremsen auch für die Ersatzversorgung?

Ja, die Preisbremsen gelten auch für die Ersatzversorgung.

Was mache ich, wenn ich meinen Versorger zum 01.02. oder 01.03. gewechselt habe?

Sie erhalten den Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar von dem Versorger, von dem Sie am 01.03.2023 beliefert werden. Senden Sie ihm dafür bitte Ihre Schlussrechnung.

In einigen Medien wurde berichtet, dass mit den Energiepreisbremsen Preiserhöhungen durch die Energieversorger verboten seien. Stimmt das?

Auch nach den aktuellen Gesetzen zur Energiepreisbremse sind sachlich gerechtfertigte Preisänderungen weiter möglich.

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